Für die Barmenia (Adcuri) Reisegepäckversicherung der Barmenia (Adcuri) gilt kein Versicherungsschutz bei Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnliche Ereignisse, durch Streik, Aussperrung, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Aufruhr und bürgerliche Unruhen sowie bei Beschlagnahme und sonstigen behördlichen Eingriffen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch chemische, biologische oder biochemische Substanzen und elektromagnetische Wellen als Waffen, durch Kernenergie oder ionisierende Strahlung sowie Schäden durch natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit, Abnutzung oder Verschleiß der versicherten Sachen.
Ausgeschlossen sind die Gefahren:
- des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse sowie solche Gefahren, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen ergeben. Ebenso ausgeschlossen sind Gefahren, die sich aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
- von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen – unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen –, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen;
- der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
- aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
- der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung.
Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz. Die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür unter anderem Haftpflichtversicherungen ab.
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die verursacht werden durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, durch Abnutzung oder durch Verschleiß.
Was bedeutet das konkret?
In diesem Abschnitt wird festgelegt, welche Gefahren und Schäden nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Dazu zählen unter anderem Schäden durch Krieg, Streik, Aufruhr, Beschlagnahme, den Einsatz gefährlicher Substanzen oder Waffen sowie durch Kernenergie und ionisierende Strahlung. Außerdem werden Schäden nicht ersetzt, die auf die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, auf Abnutzung oder auf Verschleiß zurückgehen.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Krieg oder Aufruhr abgedeckt?
Nein. Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse sowie von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen sind ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung bei Abnutzung oder Verschleiß meines Reisegepäcks?
Nein. Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, die durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, durch Abnutzung oder durch Verschleiß verursacht werden.
Wie sind Schäden durch Kernenergie geregelt?
Gefahren der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung sind ausgeschlossen. Der Ersatz von Schäden durch Kernenergie richtet sich in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Atomgesetz; die Betreiber von Kernanlagen sind zur Deckungsvorsorge verpflichtet und schließen hierfür unter anderem Haftpflichtversicherungen ab.
Was gilt bei Beschlagnahme durch Behörden?
Gefahren der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckversicherung 2023