Bei der Barmenia (Adcuri) Reisegepäckversicherung der Barmenia (Adcuri) ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers sowie mitreisender Familienangehöriger, des Lebensgefährten und dessen Kinder geschützt, sofern diese in häuslicher Gemeinschaft leben und dort gemeldet sind. Versichert sind Sachen des persönlichen Reisebedarfs, unter besonderen Bedingungen auch Fahrräder, Segelsurfgeräte, Boote, Skier und Wertsachen wie Schmuck oder Elektronik – während bestimmte Gegenstände wie Geld, Dokumente und Mobiltelefone ausgeschlossen bleiben.
Versichert ist das gesamte Reisegepäck des Versicherungsnehmers, seiner mitreisenden Familienangehörigen sowie seines Lebensgefährten und dessen Kinder. Voraussetzung ist, dass diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und unter seiner Anschrift gemeldet sind.
Auch für Reisen, die diese in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen getrennt oder allein unternehmen, besteht Versicherungsschutz.
Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs, die während einer Reise mitgeführt, am Körper oder in der Kleidung getragen oder durch ein übliches Transportmittel befördert werden. Als Reisegepäck gelten auch Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden.
Gegenstände, die üblicherweise nur zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind nur gemäß besonderer Vereinbarung versichert.
Sachen, die dauernd außerhalb des Hauptwohnsitzes der Versicherten aufbewahrt werden (zum Beispiel in Zweitwohnungen, Booten, Campingwagen), gelten nur als Reisegepäck, solange sie von dort aus zu Fahrten, Gängen oder Reisen mitgenommen werden.
Versicherungsschutz für Sportgeräte
Falt- und Schlauchboote sowie andere Sportgeräte, jeweils mit Zubehör, sind nur versichert, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden. Außenbordmotore sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Fahrräder sind in folgendem Umfang mitversichert:
- Versicherungsschutz besteht auch für Fahrräder, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
- Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert gesichert war. Rahmenschlösser zählen regelmäßig nicht dazu.
- Der Versicherer ersetzt Schäden an mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 300,00 EUR begrenzt, wenn der Diebstahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
- Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat den Kaufbeleg sowie sonstige geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Typbezeichnung/Modell und die Rahmennummer) der versicherten Fahrräder belegen, zu beschaffen und aufzubewahren, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Verletzt er diese Bestimmung, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
Segelsurfgeräte sind in folgendem Umfang mitversichert:
- Versicherungsschutz besteht auch für Segelsurfgeräte, solange sie sich nicht in bestimmungsgemäßem Gebrauch befinden.
- Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Segelsurfgerät zur Zeit des Diebstahls durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert gesichert war.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 300,00 EUR begrenzt, wenn der Diebstahl während der Nachtzeit verübt wird. Als Nachtzeit gilt allgemein die Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.
- Der Versicherungsnehmer oder Versicherte hat Unterlagen über den Hersteller, die Bezugsquelle, die Marke und die Fabrikationsnummer der versicherten Segelsurfgeräte zu beschaffen und aufzubewahren. Verletzt er diese Bestimmung, kann er Entschädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann.
Für Skier (einschließlich Stöcke), Skibobs oder Schlitten gilt folgender erweiterter Versicherungsschutz:
- Der Versicherer leistet Ersatz für plötzlichen Bruch der versicherten Sachen während ihres bestimmungsgemäßen Gebrauchs. Kein Ersatz wird geleistet für Schäden an Kanten und Belag, soweit diese nicht auf einen versicherten Bruch zurückzuführen sind, sowie für Schäden an der Bindung sowie den Halteschlingen und Tellern der Stöcke.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 300,00 EUR begrenzt.
- Bis zu der Höchstentschädigung von 300,00 EUR ersetzt der Versicherer im Schadensfall die nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur Höhe des Zeitwerts. Ist eine Reparatur nach fachmännischer Bescheinigung nicht mehr möglich, wird der Zeitwert der zerstörten Sachen ersetzt. Bei Bruch eines Einzelskis werden die Kosten der Beschaffung eines Ersatzskis ersetzt, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist durch eine Bescheinigung des Herstellers nach, dass ein Ersatzski nicht beschafft werden kann.
- Werden infolge eines ersatzpflichtigen Schadens während der Reparatur oder Ersatzbeschaffung gleichwertige Geräte gemietet, ersetzt der Versicherer im Rahmen der Entschädigungsgrenze auch die nachgewiesenen Mietkosten für höchstens zehn Tage.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder Versicherte eine der bei Fahrrädern und Segelsurfgeräten genannten Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach den entsprechenden Bestimmungen.
Besondere Verwahrungsvoraussetzungen für Wertsachen
Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate, tragbare Videosysteme, EDV-Geräte (zum Beispiel PC, Pocket-PC, Laptop, Palm) und Software, jeweils mit Zubehör, sind – unbeschadet der geltenden Entschädigungsgrenze – nur versichert, solange sie:
- bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden oder
- in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden oder
- einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind oder
- sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden.
Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sind dabei nur versichert, solange sie außerdem in einem verschlossenen Behältnis untergebracht sind, das erhöhte Sicherheit auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst bietet.
Pelze, Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme jeweils mit Zubehör sind auch dann versichert, wenn sie in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben sind.
Nicht versichert sind:
- Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art
- Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert
- tragbare Autotelefone und Mobiltelefone
- Kontaktlinsen
- Prothesen jeder Art
- Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge jeweils mit Zubehör, einschließlich Hängegleiter
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrräder, Segelsurfgeräte, Falt- und Schlauchboote sowie für Skier, Skibobs und Schlitten im genannten Umfang. Ausweispapiere sind ebenfalls versichert.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist das Reisegepäck des Versicherungsnehmers und der mit ihm zusammenlebenden Angehörigen, des Lebensgefährten und dessen Kinder – also alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs sowie auf Reisen gekaufte Geschenke. Für Sportgeräte wie Fahrräder, Segelsurfgeräte, Boote und Skier gelten besondere Regeln, etwa Sicherungspflichten bei Diebstahl und eine Höchstentschädigung von 300,00 EUR in bestimmten Fällen. Wertsachen wie Schmuck, Pelze oder Elektronik sind nur bei sicherer Verwahrung geschützt, und einige Gegenstände wie Geld, Dokumente oder Mobiltelefone sind vom Versicherungsschutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Wer ist neben mir selbst über die Reisegepäckversicherung mitversichert?
Mitversichert sind mitreisende Familienangehörige sowie der Lebensgefährte und dessen Kinder, sofern diese Personen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und unter seiner Anschrift gemeldet sind. Auch wenn diese Personen getrennt oder allein reisen, besteht Versicherungsschutz.
Wie muss mein Fahrrad gesichert sein, damit bei Diebstahl gezahlt wird?
Bei Diebstahl besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Fahrrad durch ein Kabelschloss oder ein Schloss mit vergleichbarem Sicherheitswert gesichert war. Rahmenschlösser zählen regelmäßig nicht dazu. Bei Diebstahl zur Nachtzeit (zwischen 22:00 und 06:00 Uhr) ist die Entschädigung auf maximal 300,00 EUR begrenzt.
Sind Schmuck und Elektronik im Reisegepäck immer versichert?
Nein. Pelze, Schmuck, Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto- und Filmapparate, Videosysteme und EDV-Geräte sind nur unter bestimmten Bedingungen versichert – etwa wenn sie bestimmungsgemäß getragen, sicher im persönlichen Gewahrsam mitgeführt, einem Beherbergungsbetrieb übergeben oder in verschlossenen Räumen aufbewahrt werden. Schmuck und Edelmetall müssen zusätzlich in einem besonders sicheren, verschlossenen Behältnis liegen.
Welche Gegenstände sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind unter anderem Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente, Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert, tragbare Autotelefone und Mobiltelefone, Kontaktlinsen, Prothesen sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge mit Zubehör einschließlich Hängegleiter. Fahrräder, Segelsurfgeräte, Boote, Skier, Skibobs, Schlitten und Ausweispapiere sind jedoch im genannten Umfang versichert.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckversicherung 2023