Bei Barmenia (Adcuri) gilt: beim Reisegepäckschutz von Barmenia (Adcuri) müssen Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen, also etwa per Brief, Fax oder E-Mail, solange kein Gesetz die Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes vorsieht. Ebenso wichtig: Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Form
Für den Versicherer bestimmte Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben (zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail). Das gilt, soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist, oder an die Hauptverwaltung des Versicherers.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie dem Versicherer etwas mitteilen wollen, das den Vertrag betrifft, reicht in der Regel die Textform, also zum Beispiel Brief, Fax oder E-Mail – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt eine strengere Form. Solche Mitteilungen sollten an die im Versicherungsschein genannte Stelle oder an die Hauptverwaltung gehen. Teilen Sie eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht mit, kann der Versicherer wirksam an die letzte bekannte Adresse per Einschreiben schreiben; die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Dasselbe gilt bei einem gewerblich abgeschlossenen Vertrag, wenn die Niederlassung verlegt und dies nicht angezeigt wurde.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsverhältnis sind grundsätzlich in Textform abzugeben, zum Beispiel per Brief, Fax oder E-Mail – sofern kein Gesetz die Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt.
An wen soll ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle oder an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden.
Was passiert, wenn ich eine Adressänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine an Sie zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dasselbe gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch bei einem gewerblich abgeschlossenen Vertrag?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer nicht angezeigten Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleichen Regeln wie bei einer nicht mitgeteilten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckversicherung 2023