Wer bei Barmenia (Adcuri) eine Barmenia (Adcuri) Reisegepäckversicherung abschließt, muss vor Vertragsschluss alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt – andernfalls drohen Vertragsänderung, Rücktritt, Kündigung oder Leistungsfreiheit. Wie weit diese Anzeigepflicht reicht, welche Folgen eine Verletzung je nach Verschulden hat und innerhalb welcher Fristen der Versicherer seine Rechte geltend machen kann, wird hier verständlich dargestellt.
Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen in Textform erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber noch vor der Vertragsannahme stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden diese anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent, oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Etwas anderes gilt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats in Textform geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, und zwar innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung. Die Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und von den Umständen Kenntnis erlangt, die das jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung der Regelungen zur Anzeigepflicht und zu den Rechtsfolgen sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wurde, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Erweiterte Anerkennung
- Der Versicherer erkennt an, dass ihm alle Umstände bekannt geworden sind, die im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben und für die Übernahme der Gefahr erheblich waren.
- Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen worden sind.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss des Vertrags muss man alle bekannten Gefahrumstände wahrheitsgemäß und vollständig angeben, nach denen der Versicherer schriftlich fragt. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, hängen die Folgen vom Grad des Verschuldens ab: Sie reichen von einer Vertragsänderung über Kündigung und Rücktritt bis hin zur Leistungsfreiheit, wobei bei Arglist oder Vorsatz die härtesten Folgen greifen. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb bestimmter Fristen und nur nach vorherigem Hinweis auf die Folgen geltend machen. Handelt ein Vertreter, zählen dessen Kenntnis und Arglist ebenso wie die des Versicherungsnehmers.
Häufige Fragen
Was muss ich dem Versicherer vor Vertragsabschluss mitteilen?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss zum Vertragsschluss erheblich sind. Fragt der Versicherer erst nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Annahme, gilt die Pflicht auch dann.
Welche Folgen kann es haben, wenn ich einen Umstand nicht angebe?
Je nach Verschulden kann der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen fortführen, kündigen oder vom Vertrag zurücktreten. Bei arglistiger Verletzung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Zudem bleibt sein Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bestehen.
Kann ich kündigen, wenn sich meine Prämie durch eine Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch die Vertragsänderung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Auf dieses Recht muss der Versicherer Sie hinweisen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte wegen einer Anzeigepflichtverletzung ausüben?
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen fünf Jahre nach Vertragsschluss; bei Versicherungsfällen vor Ablauf dieser Frist gilt dies nicht. Bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung beträgt die Frist zehn Jahre. Außerdem muss der Versicherer seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis in Textform geltend machen.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckversicherung 2023