Bei der Barmenia (Adcuri) Reisegepäckversicherung von Barmenia (Adcuri) muss der Versicherungsnehmer eine nachträgliche Gefahrerhöhung dem Versicherer melden und darf sie ohne Zustimmung nicht selbst herbeiführen; eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die Umstände so ändern, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird. Bei Verstößen kann der Versicherer kündigen, eine höhere Prämie verlangen oder den Schutz ausschließen, und je nach Verschulden ganz oder teilweise von der Leistung frei werden.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändern, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls
- eine Vergrößerung des Schadens
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen. Er darf auch nicht gestatten, dass ein Dritter sie vornimmt.
Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Tritt eine Gefahrerhöhung nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen ein, so muss der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat.
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflicht, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen bekannt, in denen sie nachträglich erkannt wurde oder unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetreten ist, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn er sie nicht innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausübt. Sie erlöschen auch, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflicht, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, vorsätzlich verletzt hat. Verletzt er diese Pflicht grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Nach einer Gefahrerhöhung, die nachträglich erkannt wurde oder unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers eingetreten ist, ist der Versicherer für einen Versicherungsfall leistungsfrei, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hat seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt. Hat er seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, gelten die Regelungen zur Leistungskürzung und zur Beweislast entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bereits bekannt war.
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt außerdem bestehen:
- soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder für den Umfang der Leistungspflicht war, oder
- wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war, oder
- wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so, dass ein Schaden oder eine Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Der Versicherungsnehmer darf eine solche Erhöhung nicht ohne Zustimmung selbst herbeiführen und muss sie unverzüglich melden, wenn sie nachträglich auffällt oder unabhängig von seinem Willen eintritt. Der Versicherer kann dann kündigen, eine höhere Prämie verlangen oder den Schutz für die erhöhte Gefahr ausschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten, kann der Versicherer je nach Verschulden ganz oder teilweise leistungsfrei werden.
Häufige Fragen
Was zählt als Gefahrerhöhung im Sinne der Bedingungen?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung die tatsächlichen Umstände so verändern, dass der Eintritt des Versicherungsfalls, eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Eine nur unerhebliche Erhöhung oder eine nach den Umständen als mitversichert geltende Gefahr zählt nicht dazu.
Was muss ich als Versicherungsnehmer bei einer Gefahrerhöhung tun?
Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder einem Dritten gestatten. Erkennen Sie nachträglich eine solche Erhöhung oder tritt sie unabhängig von Ihrem Willen ein, müssen Sie sie dem Versicherer unverzüglich anzeigen, sobald Sie davon Kenntnis erlangen.
Kann der Versicherer nach einer Gefahrerhöhung die Prämie erhöhen oder kündigen?
Ja. Der Versicherer kann fristlos oder mit Monatsfrist kündigen – je nach Art der Pflichtverletzung – oder statt der Kündigung eine erhöhte Prämie verlangen bzw. die erhöhte Gefahr vom Schutz ausschließen. Steigt die Prämie um mehr als 10 Prozent oder wird die Gefahr ausgeschlossen, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos kündigen.
Wann bleibt der Versicherungsschutz trotz Gefahrerhöhung bestehen?
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung war, wenn bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen und keine Kündigung erfolgt war, oder wenn der Versicherer statt der Kündigung eine erhöhte Prämie verlangt.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckversicherung 2023