Bei Barmenia (Adcuri) gilt: wer beim Barmenia (Adcuri) Reisegepäck-Schutz einen Schaden abwenden oder mindern will, bekommt notwendige Aufwendungen ersetzt – auch dann, wenn sie erfolglos bleiben, sofern sie den Umständen nach geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ebenso werden Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines ersatzpflichtigen Schadens bis zur vereinbarten Höhe übernommen, während Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse nicht erstattet werden.
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. Ebenso versichert sind Aufwendungen, die er auf Weisung des Versicherers macht.
Will der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend machen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur unter folgenden Voraussetzungen:
- Die Aufwendungen waren bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich, oder
- die Aufwendungen erfolgten auf Weisung des Versicherers.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Unternimmt der Versicherungsnehmer im Schadenfall etwas, um den Schaden abzuwenden oder klein zu halten, werden die dafür nötigen Aufwendungen erstattet – auch wenn sie am Ende nichts gebracht haben, solange sie geboten waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten. Bei Aufwendungen gegen einen erst drohenden Versicherungsfall gibt es Ersatz nur, wenn sie im Nachhinein betrachtet verhältnismäßig und erfolgreich waren oder angewiesen wurden. Zusätzlich übernimmt der Versicherer bis zur vereinbarten Höhe die Kosten, um einen ersatzpflichtigen Schaden zu ermitteln und festzustellen. Kosten für die Feuerwehr oder andere zur Hilfe verpflichtete Stellen werden nicht erstattet, wenn sie im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Häufige Fragen
Werden auch Maßnahmen bezahlt, die den Schaden am Ende doch nicht verhindert haben?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Gibt es eine Obergrenze für den Aufwendungsersatz?
Ja. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Kosten für einen selbst beauftragten Sachverständigen übernommen?
Diese Kosten werden nur ersetzt, soweit der Versicherungsnehmer zur Zuziehung eines Sachverständigen oder Beistands vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer dazu aufgefordert wurde.
Werden Einsatzkosten der Feuerwehr erstattet?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckversicherung 2023