Wer im europäischen Ausland ein fremdes versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug fährt, ist über die Adcuri Privathaftpflichtversicherung mit der sogenannten „Mallorca“-Deckung abgesichert – für Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t, wenn die Fahrzeug-Haftpflicht nicht oder nicht ausreichend greift. Hier lesen Sie, welche Fahrzeuge gelten und welche Pflichten für berechtigte Fahrer bestehen.
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
b) Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen,
- Krafträder,
- Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
c) Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse (Erhöhungen und Erweiterungen) und (Vorsorgeversicherung).
d) Nutzung nur durch berechtigte Fahrer:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
e) Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Fahren Sie im europäischen Ausland ein fremdes versicherungspflichtiges Fahrzeug – etwa einen Mietwagen oder das Auto von Bekannten – und reicht dessen eigene Haftpflichtversicherung nicht aus oder greift sie nicht, springt die Adcuri Privathaftpflicht mit der „Mallorca“-Deckung ein. Sie gilt für Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t sowie für mitgeführte Anhänger. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug mit Erlaubnis des Berechtigten, mit gültiger Fahrerlaubnis und in fahrtüchtigem Zustand führen. Besteht bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung, greift dieser Schutz erst im Anschluss daran.
Häufige Fragen
Wo gilt die „Mallorca“-Deckung?
Versichert sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, wenn Sie ein fremdes versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug führen.
Welche Fahrzeuge sind erfasst?
Als Kraftfahrzeuge gelten Personenkraftwagen, Krafträder sowie Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, soweit sie zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Schutz erstreckt sich auch auf das Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Wer darf das Fahrzeug führen?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Fahrer muss die erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und darf nicht durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig sein.
Greift der Schutz zusätzlich zur Kfz-Haftpflicht des Fahrzeugs?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, soweit nicht oder nicht ausreichend Deckung aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, gilt der Schutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss daran.