Ansprüche aus der Privaten Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung verjähren in drei Jahren – dabei entscheidet, wann die Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis vom Anspruch und vom Schuldner spielt und warum die Zeit bis zur Entscheidung des Versicherers nicht mitzählt.
In der Privaten Haftpflichtversicherung der Adcuri Versicherung gilt:
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können nicht unbegrenzt lange geltend gemacht werden: Nach drei Jahren tritt die Verjährung ein. Diese Frist startet erst am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und man von den maßgeblichen Umständen sowie der Person des Schuldners erfährt – wobei ein grob fahrlässiges Nichtwissen genauso behandelt wird wie tatsächliches Wissen. Meldet man einen Anspruch beim Versicherer an, wird die Zeit bis zu dessen Entscheidung in Textform nicht auf die Frist angerechnet. Für alles Weitere gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Was passiert mit der Frist, wenn ich einen Anspruch beim Versicherer anmelde?
Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen der Anmeldung und dem Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus für die Verjährung?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.