In der Adcuri Privathaftpflicht sind Gewässerschäden aus dem Anlagerisiko abgesichert – etwa als Inhaber von Heizöltanks oder von im Versicherungsschein genannten Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe. Geregelt sind versichertes Risiko, mitversicherte Personen, Begrenzung der Leistungen, Rettungskosten, Eigenschäden sowie Ausschlüsse bei Gemeingefahren und bewusstem Abweichen von Vorschriften.
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
- von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögen auf den Grundstücken.
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
- Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden) begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Rettungskosten
- Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten. Diese Kosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen.
- Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Bewusstes Abweichen von rechtlichen Vorschriften
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Gewässerschutz dienen, abweichen.
Was bedeutet das konkret?
Wer beispielsweise einen Heizöltank oder eine im Versicherungsschein genannte Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe besitzt, ist über das Anlagerisiko abgesichert, wenn dadurch ein Gewässer oder das Grundwasser nachteilig verändert wird. Mitversichert sind auch Personen, die mit der Betreuung der Grundstücke beauftragt sind. Die Leistung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Rettungskosten und Gutachterkosten können übernommen werden, ebenso bestimmte Eigenschäden an unbeweglichen Sachen. Nicht abgesichert sind unter anderem Schäden durch Krieg, hoheitliche Maßnahmen, höhere Gewalt sowie durch bewusstes Abweichen von Vorschriften zum Gewässerschutz.
Häufige Fragen
Was ist beim Anlagerisiko für Gewässerschäden versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber von Heizöltanks ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens auf den Grundstücken sowie der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe – für Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers.
Bis zu welcher Höhe leistet der Versicherer?
Die Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt – gleichgültig, ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden vorliegen. Das gilt auch, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Sind Rettungskosten mitversichert?
Ja. Versichert sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens sowie außergerichtliche Gutachterkosten, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die vereinbarte Versicherungssumme nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und Gutachterkosten sind auch über die Versicherungssumme hinaus zu ersetzen.
Sind Eigenschäden abgedeckt?
Versichert sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch bestimmungswidrigen Austritt der gewässerschädlichen Stoffe aus der Anlage entstehen. Ersetzt wird die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, wobei Wertverbesserungen abzuziehen sind. Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik oder illegalen Streik, Schäden unmittelbar aufgrund hoheitlicher Verfügungen oder Maßnahmen sowie durch höhere Gewalt bei Auswirkung elementarer Naturkräfte. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche von Personen, die den Schaden durch bewusstes Abweichen von Vorschriften zum Gewässerschutz verursachen.