Mit der Adcuri Privathaftpflicht sind Sie abgesichert, wenn Sie fremde bewegliche Sachen privat mieten, leihen, pachten oder in Verwahrung nehmen und diese beschädigen, zerstören oder verlieren. Auch überlassene medizinische Geräte können mitversichert sein – dieser Überblick zeigt, welche Sachen eingeschlossen sind und welche Ausschlüsse gelten.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Für Sachen, die von der Ausbildungsstätte oder vom Arbeitgeber überlassen wurden, gilt ausschließlich bei Betriebspraktika/Ferienjobs/Fachpraktischer Unterricht/Haftpflichtansprüche von Arbeitskollegen und Arbeitgebern.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Schäden:
- a) an Sachen, die der selbständigen gewerblichen Tätigkeit der versicherten Personen dienen;
- b) durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung;
- c) an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren;
- d) an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie Luft und Wasserfahrzeugen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie privat etwas ausleihen, mieten oder pachten – oder eine fremde Sache treuhänderisch verwahren – und diese dabei beschädigen, zerstören oder verlieren, kann die Adcuri Privathaftpflicht für die gesetzliche Haftpflicht einspringen. Das gilt auch für überlassene medizinische Geräte, sofern kein anderer Versicherer zuständig ist. Für bestimmte Sachen, etwa aus gewerblicher Nutzung, für Wertsachen oder für Fahrzeuge, greift der Schutz jedoch nicht.
Häufige Fragen
Welche Schäden an geliehenen Sachen sind versichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Sind medizinische Geräte mitversichert?
Ja. Dazu gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Gilt der Schutz auch für Sachen vom Arbeitgeber oder der Ausbildungsstätte?
Für Sachen, die von der Ausbildungsstätte oder vom Arbeitgeber überlassen wurden, gilt der Schutz ausschließlich bei Betriebspraktika, Ferienjobs, Fachpraktischem Unterricht sowie Haftpflichtansprüchen von Arbeitskollegen und Arbeitgebern.
Welche Schäden sind ausgeschlossen?
Ausgeschlossen bleiben Schäden an Sachen, die der selbständigen gewerblichen Tätigkeit dienen, Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Schäden an Schmuck- und Wertsachen sowie der Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren und Schäden an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie Luft- und Wasserfahrzeugen.
Ist ein geliehenes Auto über diesen Baustein versichert?
Nein. Schäden an Kraftfahrzeugen und -anhängern sowie Luft- und Wasserfahrzeugen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.