In der Glasversicherung der Adcuri Versicherung gelten besondere Umstände als Gefahrerhöhung – etwa längerer Leerstand der Wohnung, das Leerstehen des Gebäudes oder die Aufnahme, Stilllegung oder Veränderung eines gewerblichen Betriebs. Erfahren Sie, welche Fälle eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung auslösen.
Es gelten besondere Umstände, die die Gefahr erhöhen.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere in den folgenden Fällen vorliegen:
- Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
- Die Wohnung ist länger als __ Tage unbewohnt.
- Das Gebäude steht dauernd oder vorübergehend leer.
- Im Versicherungsort wird ein gewerblicher Betrieb aufgenommen.
- Im Versicherungsort wird ein Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt.
- Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher Art – wird verändert, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Vertragsschluss die Umstände so verändern, dass das Risiko eines Glasschadens steigt. Solche Veränderungen – zum Beispiel ein längerer Leerstand oder Änderungen an einem Betrieb – sollten dem Versicherer angezeigt werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Was ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung in der Glasversicherung?
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich besondere Umstände ergeben, die die Gefahr erhöhen – etwa längerer Leerstand oder Veränderungen an einem Betrieb.
Ist ein Leerstand der Wohnung relevant?
Ja. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere vorliegen, wenn die Wohnung länger als eine bestimmte Anzahl an Tagen unbewohnt ist oder das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht.
Spielen betriebliche Veränderungen eine Rolle?
Ja. Die Aufnahme, die dauernde oder vorübergehende Stilllegung sowie die Veränderung von Art und Umfang eines Betriebs können eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltsversicherung vereinbart ist.
Was passiert bei geänderten Umständen aus der Antragsfrage?
Ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, kann darin eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung liegen.