Bei einem Wohnungswechsel geht der Schutz der Adcuri Glasversicherung auf die neue Wohnung über, während des Umzugs sind beide Wohnungen versichert. Was bei Doppelwohnsitz, Umzug ins Ausland, der Anzeigepflicht, dem neuen Beitrag samt Kündigungsrecht und bei Auszug aus der Ehewohnung gilt, erfahren Sie hier.
1. Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
2. Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von __ Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
3. Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn.
4. Anzeige der neuen Wohnung
- Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
- Verändert sich nach dem Wohnungswechsel ein für die Beitragsberechnung erforderlicher Umstand, nach dem im Antrag gefragt wurde, kann das zu einer Unterversicherung führen. Der Versicherungsschutz muss in diesem Fall angepasst werden.
5. Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
- Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
- Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) tun.
Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam.
- Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
6. Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
a) Versicherungsnehmer zieht aus, Ehegatte bleibt: Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit.
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers.
b) Beide Ehegatten sind Versicherungsnehmer, einer zieht aus: Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
c) Beide Ehegatten sind Versicherungsnehmer, beide ziehen aus: Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt b) entsprechend. Nach Ablauf der Frist von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
7. Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Punkt 6. gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Ziehen Sie um, wandert Ihr Glasversicherungsschutz grundsätzlich mit in die neue Wohnung, und während des Umzugs sind übergangsweise beide Wohnungen abgesichert. Melden Sie den Wechsel rechtzeitig und geben Sie die neue Wohnfläche an, damit der Schutz passend bleibt. Bei einem zweiten Wohnsitz, einem Umzug ins Ausland oder beim Auszug aus einer gemeinsamen Ehewohnung gelten Sonderregeln mit eigenen Übergangszeiten. Ändert sich Ihr Beitrag durch den Umzug nach oben, können Sie kündigen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Bin ich während des Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Ja. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. In der bisherigen Wohnung erlischt der Schutz spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn.
Wann muss ich den Wohnungswechsel melden?
Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Was gilt bei einem Umzug ins Ausland?
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens __ Monate nach Umzugsbeginn.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag durch den Umzug erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung erfolgen.
Was passiert bei Auszug aus einer gemeinsamen Ehewohnung?
Als Versicherungsort gelten dann beide Wohnungen, längstens bis zum Ablauf von __ Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit oder bis der Vertrag geändert wird. Danach greifen die jeweils geregelten Folgen für die neue bzw. bisherige Wohnung. Für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gilt dies, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.