Wer in der Elementarversicherung der Neodigitalversicherung abhandengekommene Sachen zurückerhält, muss dies unverzüglich anzeigen und je nach Zeitpunkt der Entschädigung die Sache zur Verfügung stellen oder die Zahlung erstatten. Hier erfahren Sie, welche Fristen, Wahlrechte und Regeln bei Wiedererhalt vor und nach der Entschädigung gelten.
1. Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, hat der Versicherungsnehmer oder der Versicherer dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
4. Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
5. Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
6. Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Tauchen zunächst verschwundene Gegenstände wieder auf, muss das dem Vertragspartner unverzüglich in Textform mitgeteilt werden. Ob Sie die Sache behalten oder die Entschädigung erstatten müssen, hängt davon ab, ob die Auszahlung schon erfolgt ist und ob sie dem vollen Versicherungswert entsprach. Für die jeweiligen Entscheidungen gilt eine Frist von zwei Wochen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn abhandengekommene Sachen wieder auftauchen?
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, ist dies nach Kenntniserlangung unverzüglich dem Vertragspartner in Textform anzuzeigen – sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer sind hierzu verpflichtet.
Was gilt, wenn ich die Sache vor der vollen Entschädigung zurückerhalte?
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen. Andernfalls ist eine bereits gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Welche Frist gilt nach Zahlung der vollen Entschädigung?
Sie müssen die Entschädigung zurückzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der schriftlichen Aufforderung auszuüben; danach geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was passiert, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt, können Sie die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei Ihnen verbleiben.
Was gilt bei kraftlos erklärten Wertpapieren?
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn Sie das Wertpapier zurückerlangt hätten. Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.