In der Elementarversicherung der Adcuri Versicherung kann eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung vorliegen, wenn sich abgefragte Umstände ändern, von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten erfolgen oder ein Gebäude überwiegend nicht genutzt wird.
Eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat;
- von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich nach Vertragsschluss etwas an den Gegebenheiten, die für die Versicherung wichtig sind, kann dies als Gefahrenerhöhung gelten. Dazu zählen etwa Änderungen an Umständen, nach denen vorab gefragt wurde, Abweichungen von der Betriebsbeschreibung, bauliche Veränderungen oder ein weitgehend ungenutztes Gebäude. Solche Änderungen sollten dem Versicherer angezeigt werden.
Häufige Fragen
Wann liegt in der Elementarversicherung eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung vor?
Insbesondere dann, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, oder wenn von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude bzw. der überwiegende Teil davon nicht genutzt wird.
Sind bauliche Veränderungen relevant?
Ja. Neu- oder Erweiterungsbauten können eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung darstellen.
Spielt die Nutzung des Gebäudes eine Rolle?
Ja. Wird ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung sein.
Was gilt bei Änderungen an vorab abgefragten Umständen?
Ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrenerhöhung darstellen.