Verkauft der Versicherungsnehmer eine versicherte Sache, regelt die Adcuri Elementarversicherung den Übergang der Rechte und Pflichten auf den Erwerber, die Haftung für die Prämie sowie die Kündigungsrechte und Anzeigepflichten nach dem Eigentumsübergang.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
- a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
- b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
- c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
2. Kündigungsrechte
- a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
- b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
- c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
3. Anzeigepflichten
- a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
- b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
- c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie eine versicherte Sache verkaufen, geht der bestehende Versicherungsschutz grundsätzlich auf den Käufer über. Käufer und Verkäufer sollten den Verkauf zeitnah melden, da beide Seiten unter bestimmten Voraussetzungen kündigen können und Fristen einzuhalten sind. Diese Paraphrase dient nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Versicherung, wenn ich die versicherte Sache verkaufe?
Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs – bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages – tritt der Erwerber an Ihre Stelle und übernimmt die während der Dauer seines Eigentums bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Wer haftet für die Prämie nach der Veräußerung?
Veräußerer und Erwerber haften für die Prämie der zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufenden Versicherungsperiode als Gesamtschuldner. Im Falle einer Kündigung durch Versicherer oder Erwerber haftet der Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Kann der Erwerber die Versicherung kündigen?
Ja, der Erwerber kann das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der Versicherungsperiode in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis.
Muss die Veräußerung gemeldet werden?
Ja, die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, kann der Versicherer unter bestimmten Voraussetzungen von der Leistung frei werden.
Wie lange kann der Versicherer dem Erwerber kündigen?
Der Versicherer kann dem Erwerber unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.