In der Elementarversicherung der Adcuri Versicherung erfahren Sie, wann die Entschädigung fällig wird, unter welchen Voraussetzungen Neuwert- und Zeitwertanteile ausgezahlt oder zurückgezahlt werden, wie die Verzinsung mit vier Prozent pro Jahr geregelt ist und in welchen Fällen der Versicherer die Zahlung aufschieben darf.
1. Fälligkeit der Entschädigung
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
3. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- a) Die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- b) Der über den Zeitwertschaden nach Nr. 1 b) oder den gemeinen Wert nach Nr. 1 c) hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
- c) Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr.
- d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
4. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
- c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
Was bedeutet das konkret?
Die Entschädigung wird ausgezahlt, sobald der Versicherer den Schaden nach Grund und Höhe geprüft hat. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung kann eine Abschlagszahlung verlangt werden. Der Teil, der über den Zeitwert hinausgeht, wird erst gezahlt, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nachgewiesen ist. Zahlt der Versicherer nicht rechtzeitig, fallen Zinsen an. In bestimmten Fällen – etwa bei Zweifeln an der Empfangsberechtigung oder laufenden Verfahren – darf die Zahlung aufgeschoben werden.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung fällig?
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Kann ich eine Abschlagszahlung verlangen?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch ist der Zinssatz?
Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Wann muss ich eine erhaltene Entschädigung zurückzahlen?
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der nach Nr. 1 b) oder Nr. 1 c) geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eigenen Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
In welchen Fällen kann der Versicherer die Zahlung aufschieben?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren aus Anlass des Versicherungsfalles läuft oder eine Mitwirkung des Realgläubigers nicht erfolgte.