Tauchen bei der Barmenia Hausratversicherung gestohlene oder abhandengekommene Sachen wieder auf, muss der Fund unverzüglich in Textform gemeldet werden – danach entscheidet sich, ob Sie die Entschädigung behalten, zurückzahlen oder die Sache herausgeben. Für die Zeit vor und nach der abschließenden Zahlung, für beschädigte Gegenstände und für kraftlos erklärte Wertpapiere gelten dabei jeweils eigene Regeln und Zwei-Wochen-Fristen.
Anzeigepflicht
Erhalten der Versicherer oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Voraussetzung ist, dass Sie dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Müssen Sie dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Sie haben ihm den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auftaucht, müssen Sie und der Versicherer sich das gegenseitig sofort in Textform mitteilen. Ob Sie die Entschädigung behalten oder die Sache herausgeben, hängt davon ab, ob bereits abschließend gezahlt wurde – dabei gelten jeweils Fristen von zwei Wochen. War die Sache voll entschädigt, können Sie sie herausgeben oder die Zahlung zurückgeben; bei anteiliger Entschädigung erfolgt gegebenenfalls ein öffentlicher Verkauf. Für beschädigte Sachen und für kraftlos erklärte Wertpapiere bestehen eigene Sonderregeln.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald Sie oder der Versicherer vom Verbleib der abhandengekommenen Sache erfahren, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform angezeigt werden.
Kann ich die Entschädigung behalten, wenn ich die Sache zurückbekomme, bevor abschließend gezahlt wurde?
Ja, Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls müssen Sie eine bereits geleistete – auch anteilige – Entschädigung zurückzahlen.
Welche Wahl habe ich, wenn die Sache nach der abschließenden Zahlung wieder auftaucht?
Innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung können Sie die Entschädigung zurückzahlen und die Sache behalten. Bei voller Entschädigung können Sie die Sache stattdessen dem Versicherer überlassen; bei anteiliger Entschädigung wird sie im Einvernehmen öffentlich meistbietend verkauft, wobei der Versicherer aus dem Erlös höchstens seinen bereits gezahlten Anteil erhält.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Behalten Sie eine wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sache, können Sie zusätzlich die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2023