Wenn sich in der Barmenia Hausratversicherung nach Vertragsabschluss die Umstände so ändern, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, spricht man von einer Gefahrerhöhung – etwa wenn vereinbarte Sicherungen fehlen oder die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt bleibt. Solche Veränderungen müssen unverzüglich angezeigt werden, andernfalls drohen Kündigung, Beitragserhöhung oder Leistungsfreiheit.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls,
- eine Vergrößerung des Schadens,
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia.
Keine Gefahrerhöhung durch Einrüstung des Gebäudes
Wir werden uns nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn das Gebäude, in dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet, zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Besondere Obliegenheiten zur Einrüstung des Gebäudes sind gesondert geregelt.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem wir vor Vertragsschluss gefragt haben.
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem bei Antragstellung bzw. Angebotserstellung gefragt worden ist,
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem bei Antragstellung bzw. Angebotserstellung gefragt worden ist,
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Unbewohntsein des Versicherungsortes länger als 60 Tage
Ist der ansonsten ständig bewohnte Versicherungsort länger als 60 Tage unbewohnt, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar. Diese ist daher unverzüglich in Textform der Barmenia anzuzeigen.
Ihre Pflichten
- Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
Kündigungsrecht
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung, ohne unsere Zustimmung keine Gefahrerhöhung vorzunehmen, können wir den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie diese Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen der nachträglich erkannten oder der unabhängig von Ihrem Willen eingetretenen Gefahrerhöhung bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließen wir die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung müssen wir Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Erlöschen unserer Rechte
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre Pflichten vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Nach einer nachträglich erkannten oder unabhängig von Ihrem Willen eingetretenen Gefahrerhöhung sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt die anteilige Leistungskürzung entsprechend. Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
Unsere Leistungspflicht bleibt außerdem bestehen,
- soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war,
- wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war,
- wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Ändern sich nach Vertragsabschluss die Umstände so, dass ein Schaden wahrscheinlicher wird, gilt das als Gefahrerhöhung. Sie dürfen eine solche Erhöhung nicht ohne Zustimmung der Barmenia vornehmen und müssen sie unverzüglich anzeigen, wenn sie eintritt – etwa wenn vereinbarte Sicherungen fehlen oder die Wohnung länger als 60 Tage leer steht. Verstößt man dagegen, kann der Versicherer kündigen, den Beitrag erhöhen, die erhöhte Gefahr ausschließen oder im Schadenfall die Leistung kürzen oder verweigern. Bloß unerhebliche oder mitversicherte Erhöhungen sowie eine Einrüstung des Gebäudes für Renovierung oder Reparatur zählen nicht als Gefahrerhöhung.
Häufige Fragen
Ab wann gilt das Leerstehen meiner Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn der ansonsten ständig bewohnte Versicherungsort länger als 60 Tage unbewohnt ist, gilt das als Gefahrerhöhung und muss unverzüglich in Textform der Barmenia angezeigt werden.
Ist ein Baugerüst am Gebäude ein Problem für meinen Versicherungsschutz?
Nein. Die Barmenia beruft sich nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn das Gebäude mit Ihrer versicherten Wohnung zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Was kann passieren, wenn ich eine Gefahrerhöhung nicht melde?
Der Versicherer kann den Vertrag kündigen, einen erhöhten Beitrag verlangen oder die erhöhte Gefahr ausschließen. Tritt ein Versicherungsfall ein, kann die Leistung bei vorsätzlicher Verletzung entfallen und bei grober Fahrlässigkeit entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Kann ich kündigen, wenn die Barmenia wegen einer Gefahrerhöhung den Beitrag erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag durch die Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder wird die erhöhte Gefahr ausgeschlossen, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen. Auf dieses Recht muss in der Mitteilung hingewiesen werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2023