Verletzt der Versicherungsnehmer in der Hausratversicherung der Barmenia eine Obliegenheit, kann das dazu führen, dass gar nicht oder nur anteilig gezahlt wird: Bei Vorsatz entfällt die Leistung, bei grober Fahrlässigkeit darf entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden. Zusätzlich ist unter bestimmten Bedingungen eine fristlose Kündigung des Vertrags möglich – doch es gibt auch Wege, wie der Versicherungsschutz trotz Verletzung erhalten bleibt.
Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann das dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
- Verletzen Sie die Obliegenheit vorsätzlich, sind wir nicht leistungspflichtig.
- Verletzen Sie die Obliegenheit grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben.
Unter folgenden Voraussetzungen bleibt der Versicherungsschutz bestehen:
Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Unser Kündigungsrecht
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir zusätzlich zu den zuvor genannten Rechten den Vertrag fristlos kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats erklären, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erhalten haben.
Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist.
Was bedeutet das konkret?
Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten (Obliegenheiten), kann der Versicherer die Leistung ganz oder teilweise verweigern. Bei Vorsatz gibt es keine Leistung, bei grober Fahrlässigkeit darf je nach Schwere des Verschuldens gekürzt werden – aber nur, wenn Sie vorher in Textform darauf hingewiesen wurden. Können Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung sich nicht auf den Versicherungsfall oder die Leistung ausgewirkt hat, bleibt der Schutz bestehen; bei Arglist gilt das nicht. Zusätzlich kann der Versicherer den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen fristlos kündigen.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich eine Pflicht vorsätzlich verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nicht leistungspflichtig. Das gilt jedoch nur, wenn er Sie zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Wird bei grober Fahrlässigkeit die gesamte Leistung gestrichen?
Nein. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf der Versicherer die Leistung kürzen. Die Höhe der Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens.
Kann der Versicherungsschutz trotz Obliegenheitsverletzung erhalten bleiben?
Ja. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wird nicht gekürzt. Zudem bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalls noch für Feststellung oder Umfang der Leistung ursächlich war – außer bei arglistiger Verletzung.
Innerhalb welcher Frist kann der Versicherer wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Der Versicherer kann fristlos kündigen, muss dies aber innerhalb eines Monats erklären, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erhalten hat. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2023