Bei der Barmenia Hausratversicherung können Beiträge monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich gezahlt werden, wobei sich danach die Versicherungsperiode richtet und der enthaltene Versicherungsteuer-Anteil mitzuzahlen ist. Der erste Beitrag wird 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig; wird er nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer zurücktreten oder leistungsfrei werden. Bei ausbleibenden Folgebeiträgen drohen nach Mahnung mit Zwei-Wochen-Frist der Verlust des Versicherungsschutzes und die Kündigung.
Beitragszahlung/Versicherungsperiode/Versicherungsteuer
Die Beiträge können Sie je nach Vereinbarung monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zahlen. Danach richtet sich die Dauer der Versicherungsperiode. Sie beträgt:
- bei Monatsbeiträgen einen Monat,
- bei Vierteljahresbeiträgen ein Vierteljahr,
- bei Halbjahresbeiträgen ein Halbjahr,
- bei Jahresbeiträgen ein Jahr.
Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, höchstens jedoch ein Jahr.
Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer. Diese haben Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster oder einmaliger Beitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein erhalten, wird der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen zur Zahlung fällig.
Ist ein anderer, späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben und ist die Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins abgelaufen, so ist der Beitrag unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass wir Sie darauf durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben.
Weisen Sie uns nach, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
Zahlung bei abweichendem Versicherungsschein
Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktritt
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Unsere Leistungsfreiheit bei Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zum maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt, sind wir für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Das gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung aufmerksam gemacht haben.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist.
Zahlungsfrist
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein.
- Die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Betrag nicht bezahlt haben,
- besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz,
- können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf weisen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hin.
Beitragszahlung per SEPA-Lastschriftmandat, PayPal oder mit Kreditkarte als Geschäftsgrundlage/Kündigungsrecht bei Widerruf
Den Versicherungsvertrag mit Ihnen können wir nur abschließen und weiterführen, wenn wir von Ihnen oder von einer anderen Person durch ein SEPA-Lastschriftmandat, durch Überlassung von Kreditkartendaten oder durch Anweisungen an den Zahlungsdienst PayPal ermächtigt bzw. in die Lage versetzt werden, den jeweils fälligen Beitrag von Ihrem bzw. deren Konto einzuziehen.
Ihre Pflichten
- Für einen erfolgreichen Beitragseinzug müssen Sie sicherstellen, dass das Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags eine ausreichende Deckung aufweist.
- Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung erfolgt.
- Kündigungsrecht bei Widerruf des SEPA-Lastschriftmandates bzw. der Ermächtigung zum Beitragseinzug: Wird das SEPA-Lastschriftmandat oder die anderweitige Ermächtigung zum Beitragseinzug widerrufen, so können wir den Vertrag zum Ende des laufenden Versicherungsmonats außerordentlich kündigen.
Änderung des Zahlungsweges
Kann der fällige Beitrag mangels Kontodeckung nicht abgebucht werden oder wird eine Lastschrift von dem/der Kontoinhaber/in bzw. deren Bankinstitut trotz korrekter Abbuchung zurückgegeben, sind wir hinsichtlich der offenen und zukünftig fällig werdenden Beiträge berechtigt, von Ihnen die Beitragszahlung außerhalb des vereinbarten Zahlungsweges zu verlangen.
Sie sind zur Begleichung der rückständigen sowie zukünftig fällig werdenden Beiträge auf einem alternativen Zahlungsweg erst verpflichtet, wenn Sie hierzu von uns in Textform aufgefordert wurden.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stellen.
Was bedeutet das konkret?
Sie können Ihren Beitrag monatlich bis jährlich zahlen; danach richtet sich die Versicherungsperiode, und im Beitrag ist die gesetzliche Versicherungsteuer enthalten. Den ersten Beitrag müssen Sie in der Regel 14 Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen – zahlen Sie zu spät und tragen die Schuld, kann der Versicherer zurücktreten oder für vorher eingetretene Schäden leistungsfrei sein. Bei Folgebeiträgen geraten Sie schon ohne Mahnung in Verzug; nach einer Mahnung mit mindestens zwei Wochen Frist können der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Beim Einzug per Lastschrift, Kreditkarte oder PayPal müssen Sie für Kontodeckung sorgen, und bei Widerruf des Mandats kann außerordentlich gekündigt werden.
Häufige Fragen
Wann ist der erste Beitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins fällig. Ist ein späterer Fälligkeitszeitpunkt vereinbart und im Versicherungsschein angegeben, ist der Beitrag nach Ablauf dieser 14 Tage unverzüglich zum vereinbarten Zeitpunkt zu zahlen.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten auch ohne Mahnung in Verzug, sofern Sie die Verspätung verschuldet haben. Der Versicherer kann Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen. Zahlen Sie danach nicht, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, und der Vertrag kann fristlos gekündigt werden.
Kann der Versicherer bei Nichtzahlung des ersten Beitrags zurücktreten?
Ja. Solange der erste oder einmalige Beitrag nicht bezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Was gilt, wenn eine Lastschrift nicht eingezogen werden kann?
Sie müssen für ausreichende Kontodeckung zum Fälligkeitszeitpunkt sorgen. Konnte ohne Ihr Verschulden nicht abgebucht werden, ist die Zahlung noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer Zahlungsaufforderung in Textform erfolgt. Bei fehlender Deckung oder Rückgabe der Lastschrift kann der Versicherer die Zahlung auf anderem Weg verlangen und Bankgebühren für den fehlgeschlagenen Einzug in Rechnung stellen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2023