Bei der Barmenia (Adcuri) Hausratversicherung von Barmenia (Adcuri) zahlt der Versicherer nicht, wenn ein Schaden durch Krieg, Innere Unruhen, terroristische Handlungen, behördliche Anordnung, Erdbeben oder Kernenergie entsteht oder wenn der Versicherungsnehmer den Fall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt – bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung möglich. Außerdem gelten eine dreimonatige Wartezeit für die Datenrettung sowie klar benannte Ausschlüsse beim Cyber-Mobbing, etwa bei eigener Provokation oder Angriffen aus dem eigenen Haushalt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:
Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn das Ereignis durch eine der folgenden Ursachen verursacht wurde:
- Krieg
- Innere Unruhen
- terroristische Handlungen
- Anordnung staatlicher Stellen
- Erdbeben
- Kernenergie
Der Versicherungsnehmer kann keine Leistungen erwarten, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Hat der Versicherungsnehmer aufgrund der Leistungen des Versicherers Kosten erspart, die ohne den Schadeneintritt hätten aufgewendet werden müssen, kann der Versicherer die Leistung um einen Betrag in Höhe dieser Kosten kürzen.
Für Versicherungsfälle, die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten waren, erbringt der Versicherer keine Leistungen. Im Fall des Datenverlusts im Sinne der Datenrettung erbringt der Versicherer keine Leistungen für Versicherungsfälle, die vor Ablauf einer Wartezeit von 3 Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Vertragsbeginn eingetreten sind.
Nicht versichert sind solche Fälle des Cyber-Mobbings:
- zu denen der Versicherungsnehmer durch eigene Provokation Anlass gegeben hat. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn er damit eine vorangegangene Provokation der angreifenden Person erwidert hat;
- durch eine Person, die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebt und an seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist;
- als Reaktion auf ein durch den Versicherungsnehmer begangenes Verbrechen, für das ein rechtskräftiges Urteil vorliegt;
- die durch Äußerungen oder Darstellungen in Printmedien, Fernsehen, Radio, deren elektronischen Ablegern oder elektronischen Presseerzeugnissen verursacht worden sind;
- wenn der Versicherungsnehmer als Person des öffentlichen Lebens/Interesses betroffen ist;
- in denen es um Schäden geht, die aus dem Cyber-Mobbing entstanden und nicht im Leistungsumfang enthalten sind, sowie um Folgeschäden;
- die durch den Versicherungsnehmer selbst verursacht wurden.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Teil legt fest, in welchen Situationen keine oder nur eine gekürzte Leistung erfolgt. Nicht gezahlt wird etwa bei Krieg, Inneren Unruhen, terroristischen Handlungen, behördlicher Anordnung, Erdbeben oder Kernenergie sowie bei vorsätzlicher Herbeiführung; bei grober Fahrlässigkeit ist eine Kürzung je nach Verschulden möglich. Für die Datenrettung gilt eine Wartezeit von drei Monaten nach Vertragsbeginn. Beim Cyber-Mobbing sind zahlreiche Fälle ausgeschlossen, zum Beispiel bei eigener Provokation oder bei Angriffen aus dem eigenen Haushalt.
Häufige Fragen
Zahlt der Versicherer, wenn ich den Schaden grob fahrlässig verursacht habe?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kann der Versicherer die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Bei vorsätzlicher Herbeiführung gibt es keine Leistung.
Welche Ereignisse sind grundsätzlich ausgeschlossen?
Es besteht kein Leistungsanspruch, wenn das Ereignis durch Krieg, Innere Unruhen, terroristische Handlungen, Anordnung staatlicher Stellen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde.
Gibt es bei der Datenrettung eine Wartezeit?
Ja. Für Versicherungsfälle des Datenverlusts im Sinne der Datenrettung, die vor Ablauf einer Wartezeit von 3 Monaten nach dem im Versicherungsschein angegebenen Vertragsbeginn eintreten, wird keine Leistung erbracht.
Wann ist Cyber-Mobbing nicht versichert?
Unter anderem, wenn man durch eigene Provokation Anlass gegeben hat, wenn der Angriff von einer im eigenen Haushalt gemeldeten Person ausgeht, als Reaktion auf ein rechtskräftig verurteiltes Verbrechen, bei Äußerungen in Printmedien, Fernsehen, Radio und deren elektronischen Ablegern, wenn man als Person des öffentlichen Lebens betroffen ist, bei nicht im Leistungsumfang enthaltenen Schäden und Folgeschäden sowie wenn man es selbst verursacht hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Internet-Schutzbrief 2023