Taucht eine gestohlene oder verlorene Sache im Rahmen der Hausratversicherung der Barmenia wieder auf, kommt es für die Entschädigung darauf an, ob bereits gezahlt wurde: Vor der abschließenden Zahlung behalten Sie den Anspruch nur, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen, nach voller Entschädigung entsteht ein Wahlrecht, und beschädigte oder nur anteilig entschädigte Sachen unterliegen eigenen Regeln bis hin zum öffentlichen Verkauf.
Anzeigepflicht
Erhalten wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhandengekommener Sachen, müssen wir bzw. Sie dies dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen. Die Anzeige muss in Textform erfolgen.
Entschädigung
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, gilt für die Entschädigung dieser Sache Folgendes:
Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen.
Andernfalls müssen Sie uns eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten.
Andernfalls gelten folgende Regelungen:
- Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts können Sie uns die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Empfang unserer Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das Wahlrecht auf uns über.
- Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versicherungswerts müssen Sie sie im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits für die Sache entschädigt haben.
Beschädigte Sachen
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Mögliche Rückerlangung
Wenn es Ihnen möglich ist, den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückzuerlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten.
Übertragung der Rechte
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachen zustehen.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers.
Sie können die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine gestohlene oder verlorene Sache wieder auftaucht, muss der Verbleib in Textform unverzüglich gemeldet werden. Ob Sie die Entschädigung behalten oder zurückzahlen, hängt davon ab, ob bereits abschließend gezahlt wurde und ob Sie die Sache innerhalb der genannten Fristen zur Verfügung stellen. Beschädigte Sachen können Sie behalten und stattdessen die Reparaturkosten verlangen. Können Sie eine Sache zurückerlangen, tun es aber nicht, gilt sie als zurückerhalten.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine gestohlene Sache wieder auftaucht?
Sobald Sie oder der Versicherer vom Verbleib einer abhandengekommenen Sache erfahren, muss dies dem Vertragspartner unverzüglich und in Textform angezeigt werden.
Behalte ich die Entschädigung, wenn die Sache vor der endgültigen Zahlung wieder da ist?
Ja, Sie behalten den Anspruch, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellen. Andernfalls müssen Sie eine bereits gezahlte – auch anteilige – Entschädigung zurückzahlen.
Was passiert, wenn die Sache erst nach voller Entschädigung wieder auftaucht?
Sie können innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten, oder sie dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Nutzen Sie das Wahlrecht nicht fristgerecht, geht es auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die zurückerhaltene Sache beschädigt ist?
Behalten Sie eine wiederherbeigeschaffte, aber beschädigte Sache, können Sie stattdessen die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023