Bei einem Wohnungswechsel geht der Schutz der Barmenia Hausratversicherung auf die neue Wohnung über, während des Umzugs sind beide Wohnungen abgesichert und der Schutz in der alten Wohnung erlischt spätestens sechs Monate nach Umzugsbeginn. Wer ins Ausland zieht, einen Doppelwohnsitz führt oder sich als Ehepaar trennt, findet hier die jeweils geltenden Regeln – ebenso die Pflicht, den Umzug samt neuer Wohnfläche anzuzeigen, und ein Kündigungsrecht bei Beitragserhöhung.
Umzug in eine neue Wohnung
Wenn Sie in eine andere Wohnung umziehen, geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über.
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Mehrere Wohnungen
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 6 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnungen.
Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Anzeige der neuen Wohnung
Einen Wohnungswechsel müssen Sie uns spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie uns mitteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen.
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz nicht angepasst wird.
Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller Räume der Wohnung einschließlich Hobbyräume. Nicht zu berücksichtigen sind Treppen, Balkone, Loggien und Terrassen sowie Keller-, Speicher-/Bodenräume, die nicht zu Wohn- oder Hobbyzwecken genutzt werden.
Die Wohnfläche gilt als richtig ermittelt, wenn sie nach Miet- bzw. Kaufvertrag angegeben oder durch sachverständige Dritte ermittelt wurde (z. B. auf Grundlage der Wohnflächenverordnung).
Wenn auch ausschließlich beruflich/gewerblich genutzte Räume zum Versicherungsort gehören, ist die Fläche dieser Räume der Wohnfläche hinzuzurechnen. Die so ermittelte Gesamtfläche ist die Grundlage für die Berechnung des Unterversicherungsverzichtes.
Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind.
Wenn sich der Beitrag auf Grund veränderter Beitragssätze erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbeteiligung erhöht wird.
Kündigen Sie, müssen Sie das in Textform tun. Dafür haben Sie einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang Ihrer Kündigung bei uns. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie uns zugegangen ist, wirksam.
Uns steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
Ziehen Sie aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt Ihr Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer neuen Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer dieser Hausratversicherung sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, gelten als Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer dieser Hausratversicherung sind und beide in neue Wohnungen ziehen, gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Die Regelung zur Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind.
Was bedeutet das konkret?
Ziehen Sie um, wandert Ihr Hausratschutz mit in die neue Wohnung; in der Übergangsphase sind beide Wohnungen versichert, die alte jedoch nur bis spätestens sechs Monate nach Umzugsbeginn. Bei einem dauerhaften Doppelwohnsitz oder einem Umzug ins Ausland bleibt der Schutz dagegen an der alten Adresse und geht nicht über. Sie müssen den Wohnungswechsel spätestens zu Umzugsbeginn mit der neuen Wohnfläche melden; bei einer Beitrags- oder Selbstbeteiligungserhöhung dürfen Sie kündigen. Für getrennte Ehepaare, Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften gelten eigene Übergangsregeln.
Häufige Fragen
Wie lange bin ich während eines Umzugs in beiden Wohnungen versichert?
Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn. Der Umzug beginnt, sobald erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn ich ins Ausland ziehe?
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 6 Monate nach Umzugsbeginn.
Wann und wie muss ich den Wohnungswechsel melden?
Den Wohnungswechsel müssen Sie spätestens bei Umzugsbeginn anzeigen und dabei die neue Wohnfläche in Quadratmetern angeben. Waren besondere Sicherungen vereinbart, müssen Sie mitteilen, ob diese auch in der neuen Wohnung vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief.
Kann ich kündigen, wenn sich mein Beitrag nach dem Umzug erhöht?
Ja. Erhöht sich der Beitrag wegen veränderter Beitragssätze oder wird die Selbstbeteiligung erhöht, können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung erfolgen und wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023