Nach einem Schaden übernimmt die Barmenia in der Hausratversicherung neben der Entschädigung für die Sachen auch zahlreiche Folgekosten – etwa Aufräumen, Feuerlöschen, Hotelunterbringung, Umzug, Schlossänderung, Datenrettung oder den Abbruch einer Urlaubsreise. Für viele dieser Positionen gelten feste Grenzen wie 5.000 EUR, 500 EUR pro Gerät oder eine Höchstdauer von einem Jahr, teils mit Selbstbeteiligung.
Versicherte Kosten
Ersetzt werden folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
- Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
- Feuerlöschkosten
- Aufräumungskosten und Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrkosten)
- Abbruch einer Urlaubsreise
- Bewegungs- und Schutzkosten
- Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
- Transport- und Lagerkosten
- Umzugskosten
- Bewachungskosten
- Schlossänderungskosten
- Reparaturkosten für Gebäudeschäden
- Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
- Wasser- und Gasverlust
- Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
- Datenrettungskosten
- Kosten für provisorische Maßnahmen
- Mehrkosten durch Preissteigerungen
- Mehrkosten durch Technologiefortschritt
- Telefonmissbrauch
- Sachverständigenkosten
Definition und Umfang der Kosten
Kosten für die Abwendung, Minderung und Ermittlung des Schadens
Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens:
- Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung machen.
- Machen Sie Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf unsere Weisung erfolgten.
- Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
- Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung entstanden sind.
- Den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag haben wir auf Ihr Verlangen vorzuschießen.
- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf unsere Weisung entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens:
- Wir ersetzen bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden.
- Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Feuerlöschkosten
Das sind Kosten, die Sie zur Brandbekämpfung für geboten halten durften. Zudem ersetzen wir Ihnen auch freiwillige Zuwendungen, die Sie an Personen geleistet haben, die sich bei der Brandschutzbekämpfung eingesetzt haben, sofern Sie diese Maßnahmen vor Leistung der Zuwendung mit uns abgestimmt haben.
Aufräumungskosten und Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen (Absperrkosten)
Das sind Kosten, die entstehen,
- um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten;
- für die Abwendung einer Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, die durch den Eintritt eines Versicherungsfalls besteht und zu deren Beseitigung Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind. Hierzu zählen auch Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
Abbruch einer Urlaubsreise
Wir erstatten die tatsächlich angefallenen Mehrkosten für die vorzeitige Rückreise (Fahrtmehrkosten) von einer bereits angetretenen Urlaubsreise, wenn Sie und mitreisende Personen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, wegen eines erheblichen Versicherungsfalls eine Urlaubsreise abbrechen müssen, um an den Schadenort zu reisen.
Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und Ihre Anwesenheit am Schadenort notwendig ist.
Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, das dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Rückreise zum Schadenort entspricht.
Sie sind verpflichtet, vor Antritt der Rückreise an den Schadenort mit uns Kontakt aufzunehmen und ggf. Verhaltensweisungen einzuholen, soweit es den Umständen nach zumutbar ist. Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden je Versicherungsfall bis 5.000 EUR übernommen.
Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung für die Kostenerstattung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem Jahr.
Die Entschädigung ist pro Tag auf 2 Promille der Versicherungssumme bzw. auf 125 EUR begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Es gilt die Grenze, die für Sie die günstigste ist.
Transport- und Lagerkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zumutbar ist.
Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von einem Jahr.
Umzugskosten
Müssen Sie umziehen, weil die versicherte Wohnung wegen eines Versicherungsfalls auf Dauer unbewohnbar geworden ist, so erstatten wir die anfallenden Umzugskosten. Umzugskosten werden je Versicherungsfall bis 5.000 EUR übernommen.
Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder sonstigen Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Das gilt längstens für die Dauer von 144 Stunden.
Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist.
Wasser- und Gasverlust
Das sind Kosten für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas, der wegen eines Versicherungsfalls entsteht und den das Wasser-/Gasversorgungsunternehmen in Rechnung stellt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Der Entschädigungsbetrag wird je Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung von 100 EUR gekürzt. Eine gegebenenfalls vertraglich vereinbarte weitere Selbstbeteiligung findet keine Anwendung.
Mehrkosten für energetische Modernisierung von Haushaltsgeräten
Wir erstatten die durch Kaufbeleg nachgewiesenen Mehrkosten für nach einem ersatzpflichtigen Versicherungsfall neu zu beschaffende wasser- bzw. energiesparende Kühlschränke, Gefrierschränke, Geschirrspüler, Waschmaschinen und Trockner der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren höchsten Effizienzklasse. Die Entschädigung ist für jedes neu zu beschaffende Gerät auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt.
Datenrettungskosten
Das sind Kosten für die technische Wiederherstellung – nicht die Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen.
Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
Ausschlüsse:
- Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für Daten und Programme, zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind (z. B. sogenannte Raubkopien), sowie für Programme und Daten, die Sie auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhalten.
- Wir leisten keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen (z. B. wenn nach einem Versicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtungen Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen, etwa durch Notverschalungen oder Notverglasungen).
Mehrkosten durch Preissteigerungen
Das sind Kosten, die durch Preissteigerungen entstehen, die sich in der Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Sachen ergeben. Dies setzt voraus, dass Sie die Wiederherstellung der vom Schaden betroffenen Sachen unverzüglich veranlassen. Tun Sie dies nicht, ersetzen wir diese Kosten nur in der Höhe, wie sie bei unverzüglicher Wiederherstellung eingetreten wären.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Das sind Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in derselben Art und Güte wegen eines Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahekommen.
Telefonmissbrauch
Das sind Kosten, die durch eine missbräuchliche Benutzung des Telefons (Festnetz und Mobilfunk) am Versicherungsort durch einen Einbrecher entstehen, nachdem dieser in die Wohnung eingedrungen ist.
Sachverständigenkosten
Soweit der entschädigungspflichtige Schaden 5.000 EUR übersteigt, erstatten wir die durch Sie zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Ersatz für zerstörte oder beschädigte Sachen übernimmt der Versicherer nach einem Schaden auch verschiedene Folgekosten – zum Beispiel fürs Aufräumen, Feuerlöschen, eine Hotelunterbringung, den Umzug, das Ändern von Schlössern oder die Rettung von Daten. Für viele dieser Positionen gelten eigene Höchstgrenzen und teils zeitliche Begrenzungen. Bei einigen Punkten müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, etwa dass die Wohnung unbewohnbar wurde oder ein Schaden eine bestimmte Höhe überschreitet.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung ein Hotel, wenn meine Wohnung nach einem Schaden nicht mehr bewohnbar ist?
Ja, wenn die sonst ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Erstattet wird die Unterbringung ohne Nebenkosten wie Frühstück, bis die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens ein Jahr. Pro Tag gilt eine Grenze von 2 Promille der Versicherungssumme bzw. 125 EUR – es zählt die für Sie günstigste Grenze.
Wann werden die Mehrkosten für den Abbruch einer Urlaubsreise erstattet?
Die Fahrtmehrkosten für die vorzeitige Rückreise werden übernommen, wenn Sie und in häuslicher Gemeinschaft lebende Mitreisende wegen eines erheblichen Versicherungsfalls an den Schadenort reisen müssen. Erheblich ist der Fall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und Ihre Anwesenheit notwendig ist. Erstattet werden bis zu 5.000 EUR je Versicherungsfall, und Sie sollten vorher mit dem Versicherer Kontakt aufnehmen.
Werden Kosten für die Rettung meiner Daten übernommen?
Ersetzt wird die technische Wiederherstellung – nicht die Wiederbeschaffung – von ausschließlich privat genutzten Daten und Programmen, wenn diese durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung am Datenträger verloren gegangen oder beschädigt sind. Auch versuchte Wiederherstellungen werden erstattet. Nicht ersetzt werden Kosten für unberechtigt genutzte Daten (z. B. Raubkopien), für Daten auf Sicherungs-/Installationsmedien sowie für einen neuen Lizenzerwerb.
Gibt es eine Selbstbeteiligung beim Wasser- und Gasverlust?
Ja. Die Entschädigung für den Mehrverbrauch von Frischwasser und Gas ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt und wird um eine Selbstbeteiligung von 100 EUR gekürzt. Eine eventuell vertraglich vereinbarte weitere Selbstbeteiligung wird hier nicht angewendet.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023