Bei der Barmenia Hausratversicherung können Sie nach einem Versicherungsfall verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, diese bestimmen einen Obmann, und die getroffenen Feststellungen sind für die Vertragsparteien verbindlich, sofern sie nicht erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen.
Feststellung der Schadenhöhe
Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir mit Ihnen auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Gemeinsam können wir vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.
Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Ihre Mitbewerber,
- Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung zu den nicht zulässigen Personen gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn die Voraussetzungen für die "Volle Leistungsgarantie bis zur Versicherungssumme (Unterversicherungsverzicht)" nicht erfüllt sind, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können Sie verlangen, dass die Schadenhöhe von Sachverständigen festgestellt wird; das Verfahren kann auch gemeinsam vereinbart und auf weitere Feststellungen ausgedehnt werden. Jede Partei benennt einen Sachverständigen, die beiden bestimmen einen Obmann, der bei Abweichungen über die strittigen Punkte entscheidet. Die Feststellungen sind verbindlich, solange nicht nachgewiesen wird, dass sie erheblich von der wirklichen Sachlage abweichen. Jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, die Kosten des Obmanns werden geteilt.
Häufige Fragen
Wer bestimmt, ob ein Sachverständigenverfahren durchgeführt wird?
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Der Versicherer kann ein solches Verfahren auch gemeinsam mit Ihnen vereinbaren.
Was passiert, wenn die andere Partei ihren Sachverständigen nicht rechtzeitig benennt?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Der Versicherer muss in seiner Aufforderung auf diese Folge hinweisen.
Wer entscheidet, wenn die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann über die strittig gebliebenen Punkte. Dabei bilden die Feststellungen der beiden Sachverständigen die Grenzen für seinen Entscheidungsspielraum.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023