Die Barmenia Hausratversicherung ersetzt auch den einfachen Diebstahl von Kinderwagen, Rollstühlen, Krankenfahrstühlen und Gehhilfen wie einem Rollator – vorausgesetzt, die Sachen waren zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich in Gebrauch oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen des Gebäudes abgestellt, in dem die versicherte Wohnung liegt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt, außerdem gelten besondere Nachweispflichten zur Identität der Sache.
Für Kinderwagen, Rollstühle, Krankenfahrstühle sowie Gehhilfen (zum Beispiel einen Rollator) besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch einfachen Diebstahl. Voraussetzung ist, dass die Sachen zur Zeit des Diebstahls nachweislich
- in Gebrauch waren oder
- in gemeinschaftlich genutzten Räumen des Gebäudes abgestellt waren – dazu zählt auch das Treppenhaus – in dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Lose mit dem Kinderwagen oder dem Rollstuhl/Krankenfahrstuhl/der Gehhilfe verbundene Sachen, die regelmäßig deren Gebrauch dienen, werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit dem Kinderwagen bzw. dem Rollstuhl/Krankenfahrstuhl/der Gehhilfe entwendet worden sind.
Entschädigungsgrenze
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Besondere Obliegenheit im Schadensfall
Sie haben geeignete Unterlagen zu beschaffen und aufzubewahren, die die Identität der versicherten Sache belegen. Dazu gehören:
- Hersteller,
- Typbezeichnung/Modell und,
- sofern üblicherweise vorhanden, die Rahmen- oder sonstige Identifikationsnummer oder das Kennzeichen.
Dies gilt, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Verletzen Sie diese Pflicht, so können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können.
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Verschwinden ein Kinderwagen, ein Rollstuhl, ein Krankenfahrstuhl oder eine Gehhilfe durch einfachen Diebstahl, ist das versichert, wenn die Sache gerade genutzt wurde oder in gemeinsam genutzten Räumen des Wohngebäudes abgestellt war. Zubehör, das fest zur Nutzung gehört, wird nur ersetzt, wenn es zusammen mit dem Gerät gestohlen wurde. Die Zahlung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt, und Sie sollten Unterlagen zur Identität des Geräts aufbewahren.
Häufige Fragen
In welchen Situationen ist der einfache Diebstahl eines Rollators oder Kinderwagens abgedeckt?
Der Schutz greift, wenn die Sachen zum Zeitpunkt des Diebstahls nachweislich in Gebrauch waren oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen des Gebäudes – auch im Treppenhaus – abgestellt waren, in dem sich die versicherte Wohnung befindet.
Wird auch das Zubehör des Kinderwagens oder Rollstuhls ersetzt?
Lose damit verbundene Sachen, die regelmäßig dem Gebrauch dienen, werden nur ersetzt, wenn sie zusammen mit dem Kinderwagen bzw. dem Rollstuhl/Krankenfahrstuhl/der Gehhilfe entwendet worden sind.
Wie hoch ist die Entschädigung begrenzt?
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
Was passiert, wenn ich keine Unterlagen zur Identität des Geräts habe?
Sie müssen geeignete Unterlagen wie Hersteller, Typbezeichnung/Modell und, sofern vorhanden, die Rahmen- oder Identifikationsnummer beschaffen und aufbewahren, soweit zumutbar. Verletzen Sie diese Pflicht, können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können.
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