Bei einem Schaden am Hausrat verlangt die Barmenia, dass Versicherungsnehmer den Schaden abwenden oder mindern, ihn unverzüglich melden und Diebstähle sofort bei der Polizei anzeigen. Zusätzlich sind ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen, das Schadenbild unverändert zu belassen und alle nötigen Auskünfte und Belege beizubringen – wer diese Obliegenheiten kennt, sichert seinen Anspruch auf die Entschädigung.
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehen folgende Pflichten:
- Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens. Dabei müssen Sie unsere Anweisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Holen Sie Anweisungen ein – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
- Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben.
- Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei an. Wurden diese Taten während einer Schiffs- oder Zugreise verübt, machen Sie die Anzeige gegenüber dem autorisierten Bordpersonal.
- Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
- Im Fall des Diebstahls eines Fahrrades oder eines Kinderwagens, Rollstuhles/Krankenfahrstuhles oder einer Gehhilfe müssen Sie uns nachweisen, dass die gestohlene Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
- Lassen Sie das Schadenbild so lange unverändert, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen das Schadenbild nachvollziehbar dokumentiert (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufbewahrt werden.
- Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht zu gestatten.
- Sie müssen uns angeforderte Belege einreichen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
- Für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden müssen Sie unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten und etwaige sonstige Rechte wahren. Insbesondere müssen Sie abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn nach Möglichkeit begrenzen, dem Versicherer unverzüglich melden und bei Straftaten sofort die Polizei einschalten. Sie belassen das Schadenbild unverändert bis zur Freigabe, reichen ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein und geben alle nötigen Auskünfte und Belege. Bei bestimmten Diebstählen ist nachzuweisen, dass die Sache nicht innerhalb von drei Wochen wieder aufgetaucht ist, und abhandengekommene Sparbücher oder Urkunden sind sperren zu lassen. Steht die Leistung einem Dritten zu, muss auch dieser diese Pflichten erfüllen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Sie müssen den Schadeneintritt unverzüglich melden, nachdem Sie davon Kenntnis erhalten haben – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Was gilt bei einem Diebstahl?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Bei Taten während einer Schiffs- oder Zugreise erfolgt die Anzeige gegenüber dem autorisierten Bordpersonal. Zusätzlich reichen Sie uns und der Polizei ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
Darf ich die Schadenstelle nach dem Ereignis aufräumen?
Das Schadenbild ist unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben sind. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, etwa durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung aufbewahren.
Was muss ich beim Diebstahl eines Fahrrades oder Rollstuhls beleagen?
Sie müssen nachweisen, dass die gestohlene Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
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