Bei der Barmenia Hausratversicherung entsteht eine Gefahrerhöhung, wenn sich nach der Vertragserklärung Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, ein größerer Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird – etwa wenn vereinbarte Sicherungen fehlen oder die Wohnung länger als drei Monate unbewohnt ist. Solche Veränderungen müssen unverzüglich angezeigt werden, andernfalls drohen Kündigung, höherer Beitrag oder Leistungsausschluss.
Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändern, dass eines der folgenden Ereignisse wahrscheinlicher wird:
- der Eintritt des Versicherungsfalls,
- eine Vergrößerung des Schadens,
- die ungerechtfertigte Inanspruchnahme der Barmenia.
Keine Gefahrerhöhung durch Einrüstung des Gebäudes
Die Barmenia beruft sich nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn das Gebäude, in dem sich Ihre versicherte Wohnung befindet, zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet wird.
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Keine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann vorliegen, wenn
- sich ein Umstand ändert, nach dem bei Antragstellung bzw. Angebotserstellung gefragt worden ist,
- sich anlässlich eines Wohnungswechsels ein Umstand ändert, nach dem bei Antragstellung bzw. Angebotserstellung gefragt worden ist,
- vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind; dies gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
Unbewohntsein des Versicherungsortes länger als drei Monate
Ist der ansonsten ständig bewohnte Versicherungsort länger als drei aufeinanderfolgende Monate unbewohnt, stellt dies eine Gefahrerhöhung dar. Sie ist daher unverzüglich in Textform der Barmenia anzuzeigen.
Ihre Pflichten
- Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
- Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
- Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
Kündigung oder Vertragsänderung durch uns
Kündigungsrecht: Verletzen Sie Ihre Verpflichtung, keine Gefahrerhöhung ohne Zustimmung vorzunehmen, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie diese Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den übrigen Fällen (nachträgliches Erkennen oder vom Willen unabhängiger Eintritt) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Vertragsänderung: Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung muss der Versicherer Sie auf dieses Kündigungsrecht hinweisen.
Erlöschen unserer Rechte
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung erlöschen, wenn er sie nicht innerhalb eines Monats ab seiner Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausübt oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung bedeutet, dass sich nach Vertragsabschluss etwas so verändert, dass ein Schaden oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird – zum Beispiel wenn vereinbarte Sicherungen fehlen oder die Wohnung länger als drei Monate unbewohnt bleibt. Solche Veränderungen müssen Sie dem Versicherer unverzüglich melden, gewollte Erhöhungen sogar vorab zustimmen lassen. Kommt es zu einer Gefahrerhöhung, kann der Versicherer je nach Verschulden kündigen, den Beitrag erhöhen oder die Absicherung ausschließen. Bei einer Erhöhung des Beitrags über 10 % oder einem Ausschluss dürfen Sie den Vertrag selbst kündigen.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn der ansonsten ständig bewohnte Versicherungsort länger als drei aufeinanderfolgende Monate unbewohnt ist, gilt das als Gefahrerhöhung und muss unverzüglich in Textform der Barmenia angezeigt werden.
Ist das Einrüsten des Gebäudes eine Gefahrerhöhung?
Nein. Wird das Gebäude mit Ihrer versicherten Wohnung zum Zweck der Renovierung oder Reparatur eingerüstet, beruft sich die Barmenia nicht auf eine Gefahrerhöhung.
Was kann der Versicherer tun, wenn eine Gefahrerhöhung eingetreten ist?
Er kann den Vertrag kündigen – bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung fristlos, sonst mit einer Frist von einem Monat. Alternativ kann er ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
Wann darf ich den Vertrag selbst kündigen?
Wenn sich der Beitrag infolge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % erhöht oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausgeschlossen wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Top 2023