Bei der Barmenia Hausratversicherung sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen: Schäden durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch werden nicht ersetzt. Auch beim Raub gilt eine Einschränkung: Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind grundsätzlich nicht versichert – mit einer Ausnahme innerhalb des Versicherungsorts.
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert.
Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen verübt werden, sind diese Sachen versichert.
Was bedeutet das konkret?
Für Schäden durch bestimmte Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch besteht kein Versicherungsschutz – und zwar unabhängig davon, ob noch andere Ursachen mitgewirkt haben. Beim Raub gilt zudem: Werden Sachen erst auf Verlangen des Täters herangeschafft, sind sie grundsätzlich nicht versichert. Etwas anderes gilt nur, wenn dies innerhalb des Versicherungsorts geschieht, an dem die Tat verübt wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Überschwemmung oder Erdbeben abgedeckt?
Nein. Für Schäden durch weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch besteht kein Versicherungsschutz.
Spielt es eine Rolle, ob neben der Naturgefahr noch andere Ursachen mitgewirkt haben?
Nein. Der Ausschluss für diese Naturgefahren gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Sind bei einem Raub auch Sachen versichert, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden?
Grundsätzlich nicht. Solche Sachen sind aber versichert, wenn dies innerhalb des Versicherungsorts geschieht, an dem die Tathandlungen verübt werden.
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