In der Elementarversicherung der Adcuri Versicherung wird für Daten und Programme nur dann Entschädigung geleistet, wenn ein versicherter Schaden am Datenträger vorliegt – erfahren Sie, welche Daten für Grundfunktionen, als Handelsware oder als sonstige Daten ersetzt werden und welche Ausschlüsse gelten.
1. Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde.
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
3. Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
4. Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern diese Daten und Programme weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
5. Ausschlüsse
- Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
- Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz für Daten und Programme setzt voraus, dass zunächst der Datenträger selbst durch ein versichertes Ereignis beschädigt wurde. Je nachdem, ob die Daten für die Grundfunktion einer Sache nötig sind, als Verkaufsware auf einem Datenträger liegen oder zu den sonstigen Daten zählen, ordnet der Versicherer den Ersatz einer bestimmten Position zu. Für bestimmte Konstellationen – etwa fehlende Nutzungsberechtigung oder schutzbedingte Zusatzkosten – besteht kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann werden Daten und Programme überhaupt ersetzt?
Entschädigung wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger verursacht wurde, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren.
Was zählt zu Daten und Programmen für die Grundfunktion?
Das sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. Sie werden im Rahmen der Position ersetzt, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion sie erforderlich sind.
Was sind sonstige Daten und Programme?
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, sofern sie weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. Sie werden im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen ersetzt.
Welche Daten sind vom Schutz ausgeschlossen?
Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Werden Kosten für Kopierschutz-Vorkehrungen erstattet?
Nein. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Umstände keine Entschädigung für Zusatzkosten, die durch Kopierschutz-, Zugriffsschutz- oder vergleichbare Vorkehrungen entstehen, etwa für einen neuerlichen Lizenzerwerb.