In der Elementarversicherung der Adcuri Versicherung erfahren Sie, wann Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen ersetzt werden – etwa wenn eine beschädigte Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in gleicher Art und Güte wiederhergestellt werden darf, und in welchen Fällen der Versicherungsschutz entfällt.
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen:
Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
b) Nicht versicherte Mehrkosten:
- Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
- War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
c) Wiederherstellung an anderer Stelle:
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen:
Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden ersetzt.
e) Zeitwert als Versicherungswert:
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.
Was bedeutet das konkret?
Manchmal darf ein beschädigtes Gebäude oder Objekt wegen behördlicher Vorschriften nicht mehr genau so wiederaufgebaut werden wie zuvor. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten können unter bestimmten Voraussetzungen erstattet werden. Wurde die Nutzung jedoch schon vor dem Schaden untersagt oder eine behördliche Anordnung bereits vorher erteilt, besteht für diese Mehrkosten kein Schutz. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen?
Das sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Wann sind solche Mehrkosten nicht versichert?
Nicht versichert sind Mehrkosten, wenn behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder wenn die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
Was gilt, wenn die Wiederherstellung nur an anderer Stelle erlaubt ist?
Darf die Wiederherstellung aufgrund behördlicher Beschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wären.
Werden Mehrkosten durch Preissteigerungen bei Verzögerungen ersetzt?
Ja. Mehrkosten infolge von Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verzögert, werden ersetzt.
Wie wirkt sich der Zeitwert als Versicherungswert aus?
Ist der Zeitwert der Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt.