Wer bei der Barmenia Hausratversicherung nach einem Schaden Streit über die Schadenhöhe vermeiden will, kann ein Sachverständigenverfahren verlangen: Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen, die gemeinsam einen Obmann bestimmen, der bei Abweichungen entscheidet. Festgehalten wird, welche versicherten Sachen betroffen sind, welche Werte, Wiederherstellungskosten und Restwerte gelten – die Feststellungen sind verbindlich, solange sie nicht erheblich von der Sachlage abweichen.
Feststellung der Schadenhöhe
Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir mit Ihnen auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Gemeinsam können wir vereinbaren, das Sachverständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszudehnen.
Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In unserer Aufforderung müssen wir Sie auf diese Folge hinweisen.
Wir dürfen folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
- Ihre Mitbewerber,
- Personen, die mit Ihnen in dauernder Geschäftsverbindung stehen,
- Personen, die bei Ihren Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung dazu, welche Personen nicht benannt werden dürfen, gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der beiden Parteien.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls,
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
- die versicherten Kosten.
Wenn die Voraussetzungen für die "Volle Leistungsgarantie bis zur Versicherungssumme (Unterversicherungsverzicht)" nicht erfüllt sind, muss zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Auf Grund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir die Entschädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden können Sie verlangen, die Schadenhöhe durch ein Sachverständigenverfahren feststellen zu lassen; auch eine gemeinsame Vereinbarung ist möglich. Beide Seiten benennen je einen Sachverständigen in Textform, die vor Beginn ihrer Arbeit einen dritten Sachverständigen als Obmann bestimmen. Weichen die Feststellungen voneinander ab, entscheidet der Obmann innerhalb der Grenzen der beiden Feststellungen. Verbindliche Feststellungen sind Grundlage für die Berechnung der Entschädigung; jede Partei trägt die Kosten ihres eigenen Sachverständigen, die Obmannkosten teilen sich beide Parteien.
Häufige Fragen
Kann ich als Versicherungsnehmer ein Sachverständigenverfahren fordern?
Ja. Nach Eintritt des Versicherungsfalls können Sie verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Verfahren kann auch gemeinsam mit dem Versicherer vereinbart werden.
Was passiert, wenn die andere Partei ihren Sachverständigen nicht benennt?
Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Geschieht das nicht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
Wer entscheidet, wenn die beiden Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
Bei abweichenden Feststellungen entscheidet der Obmann über die streitig gebliebenen Punkte. Dabei bilden die Feststellungen der beiden Sachverständigen die Grenzen für seinen Entscheidungsspielraum.
Wer trägt die Kosten des Sachverständigenverfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2023