Wer bei der Barmenia eine Hausratversicherung hat, muss im Schadenfall bestimmte Pflichten erfüllen: den Schaden möglichst abwenden oder mindern, ihn unverzüglich melden, Straftaten gegen das Eigentum bei der Polizei anzeigen und ein Verzeichnis abhandengekommener Sachen einreichen. Zudem ist das Schadenbild bis zur Freigabe unverändert zu lassen, Auskünfte und Belege sind beizubringen und bei Wertpapieren das Aufgebotsverfahren einzuleiten.
Ihre Pflichten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls haben Sie folgende Pflichten:
- Sorgen Sie nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens. Dabei müssen Sie unsere Anweisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist. Holen Sie – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – Anweisungen ein, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
- Melden Sie uns den Schadeneintritt unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, nachdem Sie von ihm Kenntnis erhalten haben.
- Zeigen Sie Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei an. Wurden diese Taten während einer Schiffs- oder Zugreise verübt, machen Sie Anzeige gegenüber dem autorisierten Bordpersonal.
- Reichen Sie uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein.
- Bei Diebstahl eines Fahrrades müssen Sie uns einen Nachweis dafür erbringen, dass die gestohlene Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
- Lassen Sie das Schadenbild so lange unverändert, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, müssen Sie das Schadenbild nachvollziehbar dokumentieren, zum Beispiel durch Fotos, und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufbewahren.
- Geben Sie uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform –, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Zusätzlich ist uns jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unserer Entschädigungspflicht zu gestatten.
- Sie müssen uns angeforderte Belege einreichen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann.
- Für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden müssen Sie unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten und etwaige sonstige Rechte wahren. Insbesondere müssen Sie abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren lassen.
Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sollen Sie ihn möglichst begrenzen und dem Versicherer unverzüglich melden. Straftaten gegen Ihr Eigentum melden Sie der Polizei und reichen ein Verzeichnis der verlorenen Sachen ein. Das Schadenbild bleibt bis zur Freigabe unverändert, und Sie geben die nötigen Auskünfte und Belege. Bei Wertpapieren und ähnlichen Urkunden leiten Sie das Aufgebotsverfahren ein und lassen Sparbücher sperren. Diese Pflichten gelten auch für einen Dritten, dem die Leistung zusteht, soweit ihm das möglich ist.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn bei mir eingebrochen wurde?
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum müssen Sie unverzüglich der Polizei anzeigen. Zudem reichen Sie dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen ein und melden dem Versicherer den Schaden.
Darf ich nach einem Schaden gleich mit dem Aufräumen beginnen?
Nein, Sie müssen das Schadenbild unverändert lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen freigegeben wurden. Sind Veränderungen unumgänglich, dokumentieren Sie das Schadenbild nachvollziehbar, etwa durch Fotos, und bewahren die beschädigten Sachen bis zur Besichtigung auf.
Welche Frist gilt beim Diebstahl eines Fahrrades?
Beim Diebstahl eines Fahrrades müssen Sie nachweisen, dass die gestohlene Sache nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde.
Was ist bei abhandengekommenen Sparbüchern zu tun?
Für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere und sonstige aufgebotsfähige Urkunden müssen Sie unverzüglich das Aufgebotsverfahren einleiten und Ihre Rechte wahren. Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden lassen Sie unverzüglich sperren.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2023