Mit dem Fahrradkasko-Schutz der Barmenia-Hausratversicherung sind Fahrräder und Elektrofahrräder über den Diebstahlschutz hinaus auch bei Unfall-, Fall- und Sturzschäden sowie bei Vandalismus abgesichert – vorausgesetzt, dieser Zusatzschutz ist ausdrücklich vereinbart und der einfache Fahrraddiebstahl bereits mitversichert. Erstattet werden die nötigen Reparaturkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme; nicht versichert sind unter anderem Verschleiß, Rennteilnahme oder Vorsatz.
Versicherungsschutz für die erweiterte Fahrradversicherung (Fahrradkasko-Schutz) besteht nur, soweit dies besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
Voraussetzung für die Mitversicherung des Fahrradkasko-Schutzes ist, dass der Versicherungsschutz für den einfachen Fahrraddiebstahl vereinbart und im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen dokumentiert ist.
Versicherte Sachen
Versicherungsschutz gegen die genannten versicherten Gefahren und Schäden besteht für Fahrräder sowie für die fest mit ihnen verbundenen und ihrer Funktion dienenden Teile (wie Sattel, Lenker, Lampen, Gepäckträger etc.). Eingeschlossen sind außerdem:
- der Akku bei versicherten Elektrofahrrädern
- das zur Diebstahlsicherung mitgeführte eigenständige Schloss
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind:
- Velomobile/vollverkleidete Fahrräder
- Elektrofahrräder, für die eine Versicherungspflicht besteht
- Eigenbauten
- Zubehörteile wie Kindersitze, Satteltaschen oder sonstige mit dem Fahrrad verbundene Sachen, die nicht für den Betrieb des Fahrrades erforderlich sind (z. B. Kilometerzähler, Navigationssysteme etc.)
- nachträglich an das Fahrrad angebaute Teile aus Verbundwerkstoffen (z. B. carbon-/glasfaserverstärkter Kunststoff (CFK/GFK))
Versicherte Gefahren und Schäden
Wir leisten Entschädigung bei:
- Unfallschäden: Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrrad einwirkendes Ereignis.
- Fall- oder Sturzschäden: Versichert ist das Umfallen, Stürzen sowie das Umkippen des Fahrrades – auch ohne äußere Einwirkung.
- Vandalismus: Versicherungsschutz besteht, wenn das versicherte Fahrrad durch mutwillige Handlungen eines unbefugten Dritten vorsätzlich beschädigt oder zerstört wird.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Von der Versicherung ausgeschlossen sind die folgenden Gefahren und Schäden, die bei der Barmenia nur gegen Zahlung eines Zusatzbeitrags versichert werden können. Dies sind die „Weiteren Naturgefahren" (Elementargefahren):
- Erdbeben
- Erdsenkung, Erdrutsch
- Schneedruck, Lawinen
- Vulkanausbruch
- Überschwemmung, Rückstau
Nicht versichert sind darüber hinaus für elektrotechnische und elektronische Geräte und Anlagen die Gefahren der Elektronikversicherung:
- Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
- Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
- Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
- Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
- Zerreißen infolge Fliehkraft
- Überdruck oder Unterdruck
- Wasser, Feuchtigkeit
- Sturm, Frost oder Eisgang, oder Überschwemmung
Weitere nicht versicherte Schäden
Ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen leisten wir aus dieser erweiterten Fahrradversicherung keine Entschädigung für:
- Schäden, die Sie oder eine Person, deren Verhalten Sie sich zurechnen lassen müssen (Repräsentant), vorsätzlich herbeigeführt hat
- Schäden, die bereits nach den Regelungen dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Barmenia-Hausratversicherung „Basis-Schutz" versichert sind; für diese Schäden leisten wir Entschädigung aus der Hausratversicherung
- Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren
- Schäden, die entstehen bei der Teilnahme an Radrennen (in diesem Zusammenhang auch Downhillrennen) sowie an zur Vorbereitung des Rennens von einem Veranstalter organisierten oder vorgeschriebenen Trainings hierzu, bei denen die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geübt wird
- Schäden durch gebrauchsbedingte Abnutzung, Verschleiß
- Schäden durch allmähliche Einwirkung (z. B. durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation)
- Schäden durch Witterungseinflüsse an im Freien befindlichen versicherten Sachen
- Schäden durch Be- oder Verarbeitung oder Reparatur
- Schäden, die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden)
- Schäden infolge von Manipulationen des Antriebssystems oder durch nicht fachgerechte Ein- oder Umbauten sowie ungewöhnliche, insbesondere nicht den Herstellervorgaben entsprechende Verwendung oder Reinigung des Fahrrades
- Schäden, für die ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag gesetzlich oder vertraglich haftet (z. B. Gewährleistungs- und Garantieansprüche)
- Schäden durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme oder Verstaatlichung) oder durch Kernenergie
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leisten wir zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet der Dritte dies, so behalten Sie zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Der gesetzliche Übergang von Ersatzansprüchen gilt für diese Fälle nicht. Sie haben Ihren Anspruch auf Kosten und nach unseren Anweisungen außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn Sie unserer Anweisung nicht folgen oder soweit der Dritte Ihnen den Schaden ersetzt.
Entschädigungsberechnung/Höchstentschädigung
Wir erstatten die notwendigen Reparaturkosten (Ersatzteile und Arbeitslohn) für die Wiederherstellung der Verkehrs- und Funktionstüchtigkeit.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die für die erweiterte Fahrradversicherung im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme begrenzt.
Übersteigen die Reparaturkosten die für die erweiterte Fahrradversicherung vereinbarte Versicherungssumme, erstatten wir den Neuwert für ein Fahrrad gleicher Art und Güte, höchstens jedoch die vereinbarte Versicherungssumme.
Voraussetzung für eine Entschädigung ist, dass die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur durch Vorlage der Reparaturkostenrechnung nachgewiesen werden. Die entsprechende Reparaturkostenrechnung der Fahrradwerkstatt muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer).
Besondere Obliegenheiten
Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten haben Sie den Kaufbeleg sowie sonstige geeignete Unterlagen zu beschaffen und aufzubewahren, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Typbezeichnung/Modell und die Rahmennummer) der versicherten Fahrräder belegen, soweit Ihnen dies billigerweise zugemutet werden kann.
Wenn Sie diese Obliegenheit verletzen, können Sie eine Entschädigung nur verlangen, wenn Sie die Merkmale anderweitig nachweisen können. Andernfalls ist die Entschädigung insgesamt auf höchstens 150 EUR begrenzt.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Zusätzlich zu den allgemeinen Obliegenheiten müssen Sie:
- bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 EUR übersteigen, uns vor Reparaturausführung einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen
- Schäden am zum Transport einem Beförderungsunternehmen aufgegebenen Fahrrad unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden; entsprechende Bescheinigungen hierüber müssen Sie uns vorlegen
Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Wenn Sie eine dieser Obliegenheiten verletzen, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten.
Was bedeutet das konkret?
Der Fahrradkasko-Schutz erweitert den Fahrradschutz über den einfachen Diebstahl hinaus: Versichert sind Schäden durch Unfall, Fall oder Sturz sowie durch Vandalismus – auch am Akku eines Elektrofahrrads und am mitgeführten Schloss. Der Schutz gilt nur, wenn er extra vereinbart ist und der einfache Fahrraddiebstahl bereits mitversichert wurde. Erstattet werden die nötigen Reparaturkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme, wobei bestimmte Sachen und Schäden ausgeschlossen sind und Belege sowie bei höheren Kosten ein Kostenvoranschlag vorzulegen sind.
Häufige Fragen
Wann greift der Fahrradkasko-Schutz überhaupt?
Der Schutz besteht nur, wenn er besonders vereinbart und im Versicherungsschein oder in Nachträgen dokumentiert ist. Zusätzlich muss der Versicherungsschutz für den einfachen Fahrraddiebstahl vereinbart und dokumentiert sein.
Welche Schäden am Fahrrad sind durch den Kasko-Schutz abgedeckt?
Abgedeckt sind Unfallschäden (plötzliche mechanische Einwirkung von außen), Fall- oder Sturzschäden einschließlich Umfallen und Umkippen auch ohne äußere Einwirkung sowie Vandalismus durch vorsätzliche Handlungen unbefugter Dritter.
Bis zu welchem Betrag wird die Reparatur bezahlt?
Erstattet werden die notwendigen Reparaturkosten für Ersatzteile und Arbeitslohn, je Versicherungsfall begrenzt auf die im Versicherungsschein dokumentierte Versicherungssumme. Übersteigen die Reparaturkosten diese Summe, wird der Neuwert eines gleichwertigen Fahrrads erstattet, höchstens jedoch bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Was muss ich beachten, wenn die Reparatur teurer wird?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150 EUR übersteigen, müssen Sie vor Ausführung der Reparatur einen Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorlegen. Zudem ist die tatsächliche Reparaturkostenrechnung mit Angaben zum Fahrrad (mindestens Marke, Typ, Rahmennummer) nachzuweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Basis 2023